Satzung des Schwarzwaldvereins Ettenheim-Herbolzheim e.V.

Zur Vereinfachung der Lesbarkeit wird in den folgenden Ausführungen jeweils nur die männliche Form verwendet; es sind aber Personen jeglichen Geschlechts gemeint, sofern keine andere Regelung festgelegt wird.

§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

1. Der Ortsverein des Schwarzwaldvereins ist in das Vereinsregister mit dem Namen „Schwarzwaldverein Ettenheim-Herbolzheim e.V.“ eingetragen beim Amtsgericht Ettenheim mit der Nr. 40001. Sitz des Vereins ist Ettenheim.

2. Der Ortsverein gehört dem Schwarzwaldverein e.V. – Hauptverein in Freiburg als selbständiges Mitglied gemäß der Satzung des Hauptvereins an. Die Satzung des Hauptvereins (Amtsgericht Freiburg, VR 452) vom 29.06.2019 ist ergänzend für den Ortsverein verbindlich.

§ 2 Zweck und Ziele

1. Mit seiner Tätigkeit verfolgt der Ortsverein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke nach § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.“

Zweck des Ortsvereins ist

a) die Förderung des Wanderns und weiterer natur- und umweltverträglicher Sportarten;

b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes Baden-Württemberg;

c) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie der Familie;

d) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

e) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;

f) die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde;

g) die Förderung der Bildung.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

a) die Durchführung von Wanderungen und Radwanderungen, andere moderne Formen sportlicher Betätigungen, sowie Gymnastik und Laufen, bei denen auch Wissen über die Vereinszwecke vermittelt wird;

b) das Anlegen, Markieren und Unterhalten von Wanderwegen;

c) die Einrichtung, Pflege und Besuch von Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie Schulung von Erwachsenen und Kindern;

d) die Information über Geschichte und Baulichkeiten der Heimat, Beteiligung an örtlichen Aktionen, Durchführung eigener Nachforschungen;

e) die Übernahme von Patenschaften für örtliche Denkmäler, Feldkreuze, usw.;

f) die Förderung von Volkstanzgruppen als Abteilung des Ortsvereins;

g) die Förderung des Unterhalts und des Betriebs von Wanderheimen und Hütten als Angebot im Rahmen der Jugendarbeit und für Erwachsene als Begegnungs- und Informationsstätten sowie von Aussichtstürmen;

h) Angebote zur Freizeitgestaltung für Kinder, Jugendliche, Familien und Senioren;

i) die Durchführung von Seniorenwandern und Seniorentreffen.

j) Veranstaltung von grenzüberschreitenden Aktivitäten im Bereich des Wanderns, der Heimatpflege und des Naturschutzes.

3. Der Ortsverein dient den Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion; er ist politisch nicht gebunden.

4. Mit gleichgerichteten ausländischen Vereinigungen und deren Mitgliedern pflegt der Ortsverein im Geist der Völkerverständigung Kontakte.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass dem Vorstand im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung bezahlt wird. Diese Vergütung unterliegt der Aufzeichnungspflicht.

§ 4 Mitglieder

1. Mitglieder des Ortsvereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Organisationen sein. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

2. Alle Mitglieder eines Ortsvereins sind zugleich mittelbare Mitglieder des Hauptvereins ohne Stimmrecht und direkte Beitragspflicht gegenüber dem Hauptverein.

3. Eine Mitgliedschaft ist als Einzelmitglied oder als Fördermitglied möglich. Eltern können mit ihren Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr in Familienmitgliedschaft beitreten und zahlen den Familienbeitrag.

4. Die Mitglieder eines Ortsvereins sind zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptvereins und der anderen Ortsvereine sowie zur Nutzung deren Einrichtungen und Vergünstigungen berechtigt.

§ 5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus

a) dem Beitragsanteil für den Ortsverein, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung des Ortsvereins beschlossen wird und

b) dem Beitragsanteil für den Hauptverein, dessen Höhe von den Delegierten der Ortsvereine in der Hauptversammlung des Hauptvereins beschlossen wird.

c) Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind beitragsfrei.

Der gesamte Beitrag ist bis zum 31. März des laufenden Jahres fällig.

§ 6 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung wird entweder durch Zuschrift per Post oder in elektronischer Form (Textform, per E-Mail) an die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abgehalten werden, wenn sie dem Vorstand aus dringenden Gründen erforderlich erscheint oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert.

3. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,

b) soweit erforderlich Wahl von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern,

c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen gem. § 10 Abs. 3,

e) Beratung und Beschluss von Berufungsanträgen gem. § 12 Abs. 3,

f) Beschluss über Fusion, Verschmelzung oder Auflösung des Ortsvereins.

4. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

Der Ortsverein wählt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren einen Vorstand. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wird ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit gewählt. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Rechner und dem Schriftführer, sowie den Fachwarten des Ortsvereins. Bis zu zwei Ämter können in Personalunion ausgeführt werden.

Jugendleiter werden durch die Jugendgruppen gemäß ihrer Satzung gewählt, sie müssen durch den Vorstand des Ortsvereins bestätigt werden und haben hernach Sitz und Stimme im Vorstand. Außerdem können bis zu drei Beisitzer gewählt werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gemäß dieser Satzung der Mitgliederversammlung obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

3. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben bilden sowie zur Unterstützung seiner Tätigkeiten eine Geschäftsstelle einrichten. Ausschüsse haben beratenden Charakter.

4. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt, die vom Leiter der Sitzungen und dem Protokollführer unterschrieben werden.

5. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

6. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen des Wortlauts der Satzung vorzunehmen, wenn dies wegen Beanstandungen des Registergerichtes notwendig ist oder wenn die Finanzbehörden die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins davon abhängig machen. Die Änderung der Satzung ist der Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 9 Rechnungsführung

1. Die Rechnung wird nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung geführt. Ausgaben bedürfen der Zustimmung und Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Der Rechner führt ein Kassenbuch, überwacht die Rechnungsführung und ist für diese verantwortlich. Auf Verlangen berichtet er dem Vorstand über den Stand der Rechnung und des Vermögens. Der Rechner berichtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden Kassenbericht.

3. Zur Prüfung der Jahresabrechnung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Dauer der Amtszeit des Vorstands gewählt. Diese prüfen zum Ende eines Geschäftsjahres die Rechnungsführung und fertigen für die Mitgliederversammlung einen Prüfbericht an.

§ 10 Rechte der Mitglieder

1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt und wählbar sind alle erschienenen Mitglieder, sobald sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei allen Abstimmungen, die nach dieser Satzung vorzunehmen sind, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Wahlvorschlag als abgelehnt.

2. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten geheime Stimmabgabe beschließen. Eine Beschlussfassung hierüber kann jeder Wahl- oder Abstimmungsberechtigte beantragen.

3. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende

1. Mitglieder des Ortsvereins, die sich im Sinne der Bestrebungen des Schwarzwaldvereins besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Ortsvereinsvorstandes zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden. Die Ernennung erfolgt in der Regel in einer Mitgliederversammlung.

2. Der Ortsverein kann durch Beschluss des Vorstandes den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter für seine besonderen, langjährigen Verdienste zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ernennung erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung.

3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende bleiben ordentliche Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung an den Ortsverein, nicht aber gegenüber dem Hauptverein, befreit werden.

§ 12 Austritt und Ausschluss

1. Ein Mitglied kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt muss schriftlich bis zum 30. November beim Vorstand des Ortsvereins vorliegen.

2. Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl erheblich oder bleibt es trotz wiederholter, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand, so kann es durch den Vorstand des Ortsvereins ausgeschlossen werden.

3. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung des Ortsvereins einlegen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat.

4. Vor der Entscheidung über die Berufung muss das Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung haben.

§ 13 Fusion und Verschmelzung

1. Der Ortsverein kann mit einem anderen steuerbegünstigten Ortsverein fusionieren oder verschmelzen. Voraussetzung dafür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

2. Bei Fusion sind die einschlägigen Vorgaben des BGB, bei Verschmelzung die des UmwG zu beachten.

§ 14 Auflösung

1. Der Ortsverein kann sich auf Schluss eines Kalenderjahres nur auflösen, wenn eine eigens für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, mit Dreiviertel-Mehrheit die Auflösung beschließt. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

2. Sollte in der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung wegen fehlender Teilnehmer eine Auflösung nicht möglich sein, ist innerhalb der nächsten sechs Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Ortsvereins kann dann mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Auch diese Versammlung ist dem Präsidenten des Hauptvereins vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Ortsvereins dem Hauptverein zu, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Datenschutzerklärung

Informationen über den Datenschutz werden in den gesetzlich geregelten Fällen zur Verfügung gestellt. Näheres regelt die Datenschutzordnung des Ortsvereins.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 03.07.2021 von der Mitgliederversammlung des Schwarzwaldvereins Ettenheim-Herbolzheim e.V. in Ettenheim-Ettenheimweiler beschlossen.

Sie wird mit dem Eintrag in das Vereinsregister wirksam.

Unterschriften: